Verkaufsbedingungen Klassische Auktionen

Zemanek-Münster führt Klassische Auktionen durch, sowie Live Online Auktionen und Timed Online Auktionen. Für jede der drei Formen gibt es eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Klassische Auktionen.

Stand 09'2023

Mit der Teilnahme an der klassischen Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 1 BGB.
  2. Der Auktionator kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten und zurückziehen.
  3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion besichtigt werden. Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes bleiben davon ebenfalls unberührt. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
  4. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Berichtigungen werden schriftlich resp. mündlich bekannt gegeben und treten anstelle der Katalogbeschreibung. Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben, sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die im Katalog und auf der Homepage befindlichen Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.

  5. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gelten nicht in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 474 Absatz 2 BGB).

    5.a) Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.
  6. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen.
  7. Der Versteigerer übernimmt keine Garantie für die technische Möglichkeit des Aufbaus einer Internetverbindung oder der rechtzeitigen Übermittlung von Geboten über das Internet-Live-Mitbieten-System während einer Auktion. Um sicher in der Auktion berücksichtigt zu werden empfiehlt sich daher eine frühzeitige schriftliche Gebotsabgabe.
  8. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Erwerber ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist. Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäscheschutz gesetztes (GwG) sind natürliche Personen, unter deren Kontrolle oder Einfluss das Unternehmen steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d. GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige. Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
  9. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Als Sicherheitsleistung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten Sie deren Deckungssumme.
  10. Schriftliche Bieteraufträge werden auf das Gewissenhafteste erledigt. Hierfür ist das entsprechende Gebotsformular zu verwenden. Es muss genaue Angaben enthalten und spätestens drei Arbeitstage vor Versteigerungstermin in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail, Scan) vorliegen. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten.
    Schriftliche Gebote, die mehr als 10 % unter dem Aufrufpreis liegen, können nicht berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung von Geboten per e-Mail kann aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.
    Bei schriftlichen Bieteraufträgen ist telefonisches Mitbieten nur bei Losen mit einem Aufrufpreis ab 300 Euro möglich. Für Telefonbieter ist der Aufrufpreis das Mindestgebot. Bieter, welche über das Telefon Gebote abgeben, werden darauf hingewiesen, dass diese Telefongespräche aufgezeichnet und mitgehört werden. Jeder Bieter erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sollten Einwände bestehen, so sind diese durch den Bieter im Vorfeld schriftlich zu erheben. Das Auktionshaus behält sich vor, solche Bieter von der Teilnahme auszuschließen. Nach Abschluss der Transaktion werden die Aufnahmen umgehend gelöscht.
  11. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Aufruf- und Schätzpreise. Gesteigert wird um ca. 10 % (Für Internetbieter gelten die gelisteten Gebotsschritte auf der jeweiligen Plattform). Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaliger Wiederholung des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben ist, und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis erreicht ist.
  12. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist ein Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt ausgerufen, kann die Katalognummer ohne Rückfrage an einen Limitbieter abgegeben werden. Lehnt der Auktionator ein Gebot ab, so bleibt das vorhergehende weiterhin verbindlich. Bei gleichen Geboten entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist, oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will, oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.
  13. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Los bieten ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Fall handelt es sich um einen Rückgang.
  14. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf seine eigene Rechnung. Der Vertrag kommt erst durch Zuschlag zustande. Das zugeschlagene Höchstgebot ist der Nettopreis.
  15. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 25 % (andere Internet-Auktionsplattformen können davon abweichen), plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer erhoben. Im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 27 % erhoben, plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer.
  16. Das Widerrufsrecht findet keine Anwendung. Fernabsatzverträge, die in Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, finden auf Internet-Gebote im Rahmen des Internet-Live-Mitbieten-Systems (Ziff. 7) und auf Telefon-Gebote (Ziff. 9) keine Anwendung.
  17. Besteht die Notwendigkeit zur Einholung Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers (100 Euro je Genehmigung).
  18. Zahlungen erfolgen in EURO (€) und sind unverzüglich nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungen des Käufers sind grundsätzlich nur durch Überweisung an den Versteigerer auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Versteigerers ein. Zahlungen per Kreditkarte (Visa, Master, Amex) sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro möglich. Alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit gesetzlich zulässig und nicht unter das Verbot des § 270a BGB fallend. Das Eigentum geht erst nach erfolgter Zahlung auf den Käufer über, und das Auktionsgut wird erst danach ausgeliefert bzw. übergeben.
    Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen / Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht.
  19. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 berechnet. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann der Versteigerer Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser ist hierbei auch so zu berechnen, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch, und seine Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Der säumige Käufer wird zu künftigen Geboten nicht zugelassen Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.
  20. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Sachen sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über. Gegenstände, die nicht abgeholt werden, können ohne Mahnung im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Spedition eingelagert werden.
  21. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern Zemanek-Münster oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.
  22. a) Verpackung und Versand
    Verpackung und Versand Ihrer Objekte sind ein unverbindlicher Service unseres Hauses, und betragen innerhalb Deutschlands pauschal 50 Euro / europaweit 80 Euro bei Standardformaten. Für alle übrigen Länder erheben wir eine Pauschale von 50 Euro zuzügl. gewichts- und volumenabhängigen Versandkosten. Gesonderte Speditionsaufträge sowie Sperrgut und internationale Transporte richten sich nach dem wirtschaftlichsten Anbieter und werden extra berechnet. Für gerahmte Bilder, Möbelstücke und Keramiken kontaktieren Sie bitte Mail Boxes Etc. Aschaffenburg (mbe0020@mbe.de Tel: +49 (0)6021 625 9090). Die Versendung ersteigerter Sachen auf Wunsch des Käufers geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Bei CITES-pflichtigen Objekten bitten wir Sie zu beachten, dass ein uneingeschränkter Handel nur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist. Ein Versand in Drittländer ist zur Zeit nicht möglich, bzw., es kann eine Ausfuhrgenehmigung in Drittländer für Objekte aus geschützten Materialien nur unter strengen Bedingungen erteilt werden.
    b) Transportversicherung
    Eine obligatorische Transportversicherung deckt Risiken, die mit dem regulären Transport verbunden sind. Die Kosten für die Transportversicherung und Schadensregulierung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
    c) Zollerklärung
    Den Service einer Zollerklärung bieten wir ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro für nur 100 Euro an, bei geringeren Beträgen ist eine Voranmeldung nicht notwendig.
  23. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet.
  24. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf oder Freiverkauf von Auktionsgut.
  25. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich zulässig, Würzburg.
  26. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
  27. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.
  28. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar. Maßgebend ist stets die deutsche Fassung, wobei es für Bedeutung und Auslegung der in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe ausschließlich auf deutsches Recht ankommt.

Verkaufsbedingungen für Live Online Auktionen

Zemanek-Münster führt Klassische Auktionen durch, sowie Live Online Auktionen und Timed Online Auktionen. Für jede der drei Formen gibt es eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Live Online Auktionen.

Stand 09'2023

Mit der Teilnahme an der Live Online Auktion werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben.
  2. Die Bieter müssen sich vor der Auktion als Bieter registrieren (Neubieter zudem unter Einreichung einer Personalausweiskopie).
  3. Gebote können schriftlich (per Fax, Brief oder Scan), oder online auf der Webseite des Auktionators, oder über andere Internet-Auktionsplattformen abgegeben werden . Der Vertrag kommt durch Zuschlag durch den Auktionator zustande. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot vorliegt.
  4. Der Auktionator kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten und zurückziehen.
  5. Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes bleiben davon ebenfalls unberührt. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben rechtzeitig vor Auktionsbeginn zu berichtigen.
  6. Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben, sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.

  7. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gelten nicht in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 474 Absatz 2 BGB).

    7.a.) Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er ohne seine Erfüllungsgehilfen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Er verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.
  8. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen.
  9. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Erwerber ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist. Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäscheschutz gesetztes (GwG) sind natürliche Personen, unter deren Kontrolle oder Ein fluss das Unternehmen steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d. GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige. Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
  10. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Als Sicherheitsleistung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten Sie deren Deckungssumme.
  11. Schriftliche Bieteraufträge werden auf das Gewissenhafteste erledigt. Hierfür ist das entsprechende Gebotsformular zu verwenden. Es muss genaue Angaben enthalten und spätestens drei Arbeitstage vor Versteigerungstermin in schriftlicher Form (Brief, Fax, E-Mail, Scan) vorliegen. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten.
    Schriftliche Gebote, die mehr als 10 % unter dem Aufrufpreis liegen, können nicht berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung von Geboten per e-Mail kann aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.
  12. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Aufrufpreise. Gesteigert wird um ca. 10 %. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 25 % (andere Internet-Auktionsplattformen können davon abweichen), plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer erhoben. Im Nachverkauf wird ein Aufgeld von 27 % erhoben, plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer.
  13. Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers (100 Euro je Genehmigung).
  14. Zahlungen erfolgen in EURO (€) und sind unverzüglich nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungen des Käufers sind grundsätzlich nur durch Überweisung an den Versteigerer auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Versteigerers ein. Zahlungen per Kreditkarte (Visa, Master, Amex) sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro möglich. Alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit gesetzlich zulässig und nicht unter das Verbot des § 270a BGB fallend. Das Eigentum geht erst nach erfolgter Zahlung auf den Käufer über, und das Auktionsgut wird erst danach ausgeliefert.
    Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen / Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht.
  15. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB berechnet. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann der Versteigerer Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser ist hierbei auch so zu berechnen, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch, und seine Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Der säumige Käufer wird zu künftigen Geboten nicht zugelassen. Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.
  16. Nach Bezahlung wird der Kaufgegenstand dem Käufer auf dessen Kosten zugesandt und versichert. Mit der Übergabe an den Käufer oder beauftragten Versender geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über.
  17. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern Zemanek-Münster oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gelten Ziffern 5, 6 und 7.
  18. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf seine eigene Rechnung.
  19. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular ist hier abrufbar. Im Falle eines Widerrufs trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.
  20. a) Verpackung und Versand
    Die Verpackung und Versendung ersteigerter Sachen geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Objekte ab einer Größe von 60 cm, sowie für fragile Gegenstände, Keramiken und gerahmte Bilder bieten wir keinen Versand an. Wir empfehlen Selbstabholung, sind aber gerne bei der Vermittlung eines Versenders / einer Spedition behilflich. Für alle anderen Stücke sind Verpackung und Versand ein unverbindlicher Service unseres Hauses, und beträgt innerhalb Deutschlands pauschal 50 Euro / europaweit pauschal 80 Euro / Rest der Welt 50 Euro zuzüglich gewichts- und volumenabhängigen Versandkosten.
    Bei CITES-pflichtigen Objekten bitten wir Sie zu beachten, dass ein uneingeschränkter Handel nur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist. Ein Versand in Drittländer ist für diese Objekte zur Zeit nicht möglich, bzw., es kann eine Ausfuhrgenehmigung in Drittländer für Objekte aus geschützten Materialien nur unter strengen Bedingungen erteilt werden.
    b) Selbstabholung
    Die Abholung des ersteigerten Objekts hat unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Angebotsende und Erwerb durch den Käufer statt zu finden. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz Fristsetzung nicht oder verweigert der Käufer ernsthaft und endgültig die Abholung, kann der Anbieter vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals verkaufen und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers geltend machen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus einem erneuten Verkauf zusteht. Darüber hinaus schuldet der Käufer im Falle des Verzugs auch angemessenen Ersatz aller durch den Verzug bedingter Beitreibungskosten. Ob er Abholung oder Versendung wünscht, wählt der Käufer nach Ersteigerung.
    c) Transportversicherung
    Eine obligatorische Transportversicherung deckt Risiken, die mit dem regulären Transport verbunden sind. Die Kosten für die Transportversicherung und Schadensregulierung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
    d) Zollerklärung
    Den Service einer Zollerklärung bieten wir ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro für nur 100 Euro an, bei geringeren Beträgen ist eine Voranmeldung nicht notwendig.
  21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich zulässig, Würzburg.
  22. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
  23. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.
  24. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Deutsch und Englisch verfügbar. Maßgebend ist stets die deutsche Fassung, wobei es für Bedeutung und Auslegung der in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe ausschließlich auf deutsches Recht ankommt.

 

Verkaufsbedingungen für Timed Online Auktionen

Zemanek-Münster führt Klassische Auktionen durch, sowie Live Online Auktionen und Timed Online Auktionen. Für jede der drei Formen gibt es eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Timed Online Auktionen.

Stand 09'2023

Mit der Teilnahme an der Timed Online Auktion werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Zemanek-Münster führt als Versteigerer Timed Online Auktionen durch, ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sowie der „Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen“ und der entsprechenden „Widerrufsbelehrung“ sowie der „Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“.
  2. Die als Timed Online-Auktion bezeichnete Verkaufsaktion stellt keine Versteigerung gem. § 34 b GewO, § 156 BGB dar. Sie stellt auch keine öffentlich zugängliche Versteigerung gem. § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB dar.
  3. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben.
  4. Die Bieter müssen sich vor der Auktion als Bieter registrieren (Neubieter zudem unter Einreichung einer Personalausweiskopie).
  5. Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes bleiben davon ebenfalls unberührt. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben rechtzeitig vor Auktionsbeginn zu berichtigen.
  6. Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben, sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.
  7. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er ohne seine Erfüllungsgehilfen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Er verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber hinaus gehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet.
  8. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen.
  9. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Erwerber ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist. Wirtschaftlich Berechtigter i.S.d. Geldwäscheschutz gesetztes (GwG) sind natürliche Personen, unter deren Kontrolle oder Ein fluss das Unternehmen steht. Dazu zählen u.a. alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen halten oder auf vergleichbare Art Kontrolle ausüben. Handelt es sich bei dem Bieter um eine sog. politisch exponierte Person, so muss der Bieter dies angeben. Politisch exponierte Personen i.S.d. GwG sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt haben, sowie deren nahe Angehörige. Der Bieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
  10. Die vom Versteigerer angebotenen Gegenstände stellen ein Verkaufsangebot dar. Dabei bestimmt der Versteigerer einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot des Höchstbietenden bei Fristablauf angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Gebots-Funktion an. Das Gebot hat so lange Gültigkeit und erlischt erst, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Mit Ende der Angebotsfrist, gleich durch Ablauf der Frist oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Versteigerer, kommt zwischen dem Versteigerer und dem Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Bieter war gesetzlich dazu berechtigt, seine Gebote zurückzunehmen. In diesem Fall (berechtigte Gebotsrücknahme), kommt der Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Höchstbietenden zustande, dessen Gebot dem Bieter betragsgemäß unmittelbar vorausgegangen ist.
  11. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Als Sicherheitsleistung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten Sie deren Deckungssumme.
  12. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Dies entspricht dem Höchstbetrag, den er maximal bereit ist zu bezahlen. Weitere Bieter sind nicht in der Lage, dieses Höchstgebot einzusehen. Bieten weitere Interessenten auf den Artikel, so wird das jeweils aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so dass der Bieter, der ein Maximalgebot angegeben hat, so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter überboten wurde.
  13. Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. so genannten „Sniper“-Programmen) ist verboten.
  14. Das zum Zeitpunkt des Auktionsendes höchste Bieterangebot ist für den weiteren Abschluss des Kaufvertrages maßgebend. Der Vertrag kommt zwischen dem Bieter (dann Käufer) und dem Versteigerer zustande.
  15. Das Maximalgebot ist ein Nettopreis. Auf diesen Nettopreis wird ein Aufgeld von 25 %, plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer erhoben.
  16. Was den genauen technischen Ablauf der Timed Online Auktion betrifft, so wird auf die hier abrufbaren Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  17. Ein Nachverkauf entfällt.
  18. Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers (100 Euro je Genehmigung).
  19. Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungen des Käufers sind grundsätzlich nur durch Überweisung an den Versteigerer auf das von ihm angegebene Konto zu leisten. Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt erst mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Versteigerers ein. Zahlungen per Kreditkarte (Visa, Master, Amex) sind nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro möglich. Alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers, soweit gesetzlich zulässig und nicht unter das Verbot des § 270a BGB fallend. Das Eigentum geht erst nach erfolgter Zahlung auf den Käufer über, und das Auktionsgut wird erst danach ausgeliefert.
    Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen / Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht.
  20. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB berechnet. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann der Versteigerer Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser ist hierbei auch so zu berechnen, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch, und seine Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Der säumige Käufer wird zu künftigen Geboten nicht zugelassen. Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.
  21. Nach Bezahlung wird der Kaufgegenstand dem Käufer auf dessen Kosten zugesandt und versichert. Mit der Übergabe an den Käufer oder beauftragten Versender geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über.
  22. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Versteigerer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Ziffer 1.
  23. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf seine eigene Rechnung.
  24. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er ein gesetzliches Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular sind hier abrufbar. Im Falle eines Widerrufs trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.
  25. a) Verpackung und Versand
    Die Verpackung und Versendung ersteigerter Sachen geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Objekte ab einer Größe von 60 cm, sowie für fragile Gegenstände, Keramiken und gerahmte Bilder bieten wir keinen Versand an. Wir empfehlen Selbstabholung, sind aber gerne bei der Vermittlung eines Versenders / einer Spedition behilflich. Für alle anderen Stücke sind Verpackung und Versand ein unverbindlicher Service unseres Hauses, und beträgt innerhalb Deutschlands pauschal 50 Euro / europaweit pauschal 80 Euro bei Standardformaten / Rest der Welt 50 Euro zuzüglich gewichts- und volumenabhängigen Versandkosten.
    Bei CITES-pflichtigen Objekten bitten wir Sie zu beachten, dass ein uneingeschränkter Handel nur innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist. Ein Versand in Drittländer ist für diese Objekte zur Zeit nicht möglich, bzw., es kann eine Ausfuhrgenehmigung in Drittländer für Objekte aus geschützten Materialien nur unter strengen Bedingungen erteilt werden.
    b) Selbstabholung
    Die Abholung des ersteigerten Objekts hat unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Angebotsende und Erwerb durch den Käufer statt zu finden. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz Fristsetzung nicht oder verweigert der Käufer ernsthaft und endgültig die Abholung, kann der Anbieter vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals verkaufen und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers geltend machen kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus einem erneuten Verkauf zusteht. Darüber hinaus schuldet der Käufer im Falle des Verzugs auch angemessenen Ersatz aller durch den Verzug bedingter Beitreibungskosten. Ob er Abholung oder Versendung wünscht, wählt der Käufer nach Ersteigerung.
    c) Transportversicherung
    Eine obligatorische Transportversicherung deckt Risiken, die mit dem regulären Transport verbunden sind. Die Kosten für die Transportversicherung und Schadensregulierung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.
    d) Zollerklärung
    Den Service einer Zollerklärung bieten wir ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro für nur 100 Euro an, bei geringeren Beträgen ist eine Voranmeldung nicht notwendig.
  26. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich zulässig, Würzburg.
  27. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
  28. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB.
  29. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Deutsch und Englisch verfügbar. Maßgebend ist stets die deutsche Fassung, wobei es für Bedeutung und Auslegung der in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe ausschließlich auf deutsches Recht ankommt.

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Einlieferungsbedingungen

Stand 10'2022

Unser Expertenteam steht Ihnen für die Wertermittlung Ihres Kunstobjektes jederzeit gerne zur Verfügung. Dieser Service ist unverbindlich, kostenlos und diskret. Wenn Sie einliefern möchten, vereinbart der Experte mit Ihnen einen Limitpreis, d. h. einen Mindestpreis, unter dem Ihr Objekt nicht versteigert wird.

Einlieferungsschluss ist jeweils zwei Monate vor dem Auktionstermin.

  1. Das Kunstauktionshaus ZEMANEK-MÜNSTER TRIBAL-ART-AUKTIONEN (nachfolgend “Versteigerer” genannt) handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten) auf Grundlage der beigefügten Versteigerungsbedingungen.
  2. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Gegenstände ist bzw. ermächtigt und i.S.v. § 3 GwG (Geldwäschegesetz) zum Zwecke der Auftragsdurchführung "wirtschaftlich Berechtigter" ist, für diesen zu handeln. Gemäß GwG ist der Versteigerer verpflichtet, den Einlieferer zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Einlieferer ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Einlieferer versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.
  3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, über Art, Ort und Zeitpunkt der Versteigerung der eingelieferten Gegenstände individuell zu entscheiden.
  4. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen für alle Sach- und Rechtsmängel ein mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist zwölf Monate beträgt und erst mit der Übergabe der Sache an den Ersteigerer beginnt. Sollten sich bereits vor der Versteigerung Mängel zeigen oder Zweifel an der Mangelfreiheit ergeben, so ist der Versteigerer berechtigt, den betreffenden Gegenstand für die Versteigerung entfallen zu lassen oder die Versteigerung bis zu einem weiteren Auktionstermin zurückzustellen.
    Sollte der Versteigerer ein eingeliefertes Stück nach bestem Wissen und Gewissen für nicht authentisch halten, so behält er sich vor, es zu Schutzzwecken - bis zum zweifelsfreien Nachweis des Gegenteils - in die beim Bundesverband deutscher Kunstversteigerer e.V. geführte "Datenbank kritischer Werke" einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Einlieferer hat seine Entscheidung hierzu unverzüglich und schriftlich dem Versteigerer zu übermitteln. Dem Versteigerer ist eine Kompensation mehrerer Gegenstände gestattet.
  6. Die Gegenstände werden dem Auktionshaus auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angeliefert. Der Versteigerer wird beauftragt, die Gegenstände in Höhe des Limits jeweils abzüglich des vereinbarten Abgeldes gegen etwaige Risiken (Einbruchdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden) auf Kosten des Einlieferers zu versichern; eine weitergehende Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen. Die Gefahrumlage beträgt 0,5 % des Limits bzw. Schätzpreises (zuzügl. MwSt.). Versichert ist der Zeitraum von der Einlieferung bis 2 Wochen nach der Abrechnung. Lehnt der Einlieferer eine Versicherung durch den Versteigerer ab, so ist dadurch jede gesetzliche oder vertragliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
  7. Nicht verkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach Abrechnung wieder abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers bei sich oder Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit dann automatisch um 50% vermindert, ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Der Einlieferer wird über die Aufnahme in eine weitere Auktion informiert.
    Im Falle der Einlagerung trägt der Einlieferer die Kosten in Höhe von 2 EURO (zuzügl. MwSt.) pro Objekt und Tag sowie die Kosten notwendiger Versicherungen (zuzügl. MwSt.), bzw. wird der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer abzustimmen. Jeder Transport, so auch die Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
  8. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Gegenstände ergibt sich durch Abzug des vereinbarten Abgeldes und aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Bei deutschen und innergemeinschaftlichen Einlieferungen ist im Abgeld die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten und wird ausgewiesen.
  9. Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 30% des Limitpreises des Gegenstandes zu entrichten sowie die bereits angefallenen Auslagen des Versteigerers zuzügl. MwSt. zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes (s. Ziff. 4 ), scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.
  10. Es gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz.
  11. Erhält der Versteigerer vom Käufer den Versteigerungserlös nicht, so haftet er dem Einlieferer für die Erfüllung des Geschäftes auch nach der Anzeige von dessen Ausführung nicht, sofern er ihm den zur Verfügung stehenden Namen und die Anschrift des Käufers benennt. Eine Haftung für den Erlös trifft den Versteigerer nur, wenn er den versteigerten Gegenstand dem Käufer bereits ausgehändigt hat.
  12. Der Auktionserlös wird dem Auftraggeber ca. 4 Wochen nach Beendigung der Auktion ausgehändigt.
  13. § 25a UStG unterliegen deutsche Einlieferungen oder Einlieferungen aus Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Eine Auszahlung der Mehrwertsteuer auf den Nettoerlös ist daher ausgeschlossen.
  14. Soweit Gegenstände in der dafür vorgesehenen Auktion nicht versteigert werden, verbleiben sie bis zum Abrechnungszeitpunkt im Nachverkauf; die Auftragsbedingungen gelten für den Nachverkauf und Freiverkauf sinngemäß.
  15. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
  16. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer enthalten. Abänderungen dieses Auktionsauftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  17. Erfüllungsort ist Würzburg. Ist der Einlieferer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Würzburg. Es gilt deutsches Recht; das einheitliche (internationale) Kaufrecht bleibt ausgeschlossen.
  18. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  19. Der Einlieferer hat bei Erteilung des Versteigerungsauftrages von vorstehenden Bedingungen Kenntnis genommen und diese anerkannt.